Vermietung beendet – Jetzt läuft die Uhr

Episode von Haus und Grund Sindelfingen von Christoph Schoder, Iris Kappler · 18. Dezember 2024 · 9 min

Das Problem:

§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des

Wegnahmerechts

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder

Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die

Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache

zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf

Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf

Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs

Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

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