Der Mieter sorgt grundsätzlich für Schönheitsreparaturen. Muss er das?
Episode von Haus und Grund Sindelfingen von Christoph Schoder, Iris Kappler · 23. Mai 2024 · 3 min
In den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sich der Begriff der Schönheitsreparaturen nicht. In Rechtsprechung und Literatur ist aber gefestigt, dass unter Schönheitsreparaturen insbesondere das Anstreichen, Tapezieren oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen gemeint ist. Es geht im Wesentlichen also um die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die während der Mietzeit üblicherweise entstehen.
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