3 von 3: Entschädigung, Zwischenzeugnis und Bundeswehrwerbung
Episode von Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht · 13. Juni 2026 · 18 min
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026 – 42 Ca 3438/26
Das Arbeitsgericht Berlin hat die AGG-Klage einer nicht-binären Person abgewiesen. Das Gericht ließ offen, ob überhaupt eine Benachteiligung vorlag, weil es die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich ansah. Nach Auffassung des Gerichts ging es der klagenden Person nicht um die Erlangung der Stelle, sondern ausschließlich um die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.03.2026 – 5 SLa 495/25 (Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.08.2025 – 13 Ca 1569/25)
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen kann, wenn er sich beruflich neu orientieren möchte. Er muss dabei weder konkrete Bewerbungen noch ein bereits bestehendes Stellenangebot nachweisen. Der bloße Wunsch, sich intern oder extern bewerben zu wollen, kann als triftiger Grund für ein Zwischenzeugnis ausreichen.
Arbeitsgericht München, Urteil vom 20.05.2026 – 4 Ca 15395/25
Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Straßenbahnfahrer wollte aus Gewissensgründen keine mit Bundeswehr-Werbung beklebte Tram fahren. Das Arbeitsgericht München gab jedoch dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass der Fahrer grundsätzlich hierzu verpflichtet ist. Der Eingriff in die Gewissensfreiheit sei im konkreten Fall gering und müsse hinter den organisatorischen Interessen des Arbeitgebers zurücktreten.
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1. FAQ - Arbeitszeugnis
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