ZR133 Schuldrecht AT | Leistungszeit | Fälligkeit und Erfüllbarkeit | § 271 BGB
Episode von Kurzerklärt - Der Jurapodcast von Nomos Verlag & Sebastian Baur · 3. August 2026 · 15 min
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Folgenvorbereitung:
In dieser Folge schließen wir an den Leistungsort an und klären die ebenso wichtige Frage: Wann hat der Schuldner zu leisten?
§ 271 BGB deckt dabei zwei Begriffe ab, die sauber auseinanderzuhalten sind. Fälligkeit (Abs. 1) beantwortet die Frage, wann der Schuldner leisten muss. Erfüllbarkeit (Abs. 1 und 2) beantwortet die Frage, wann er leisten darf.
Für die Fälligkeit gilt das bekannte Dreistufenschema aus § 269 BGB: erstens Parteivereinbarung, zweitens Umstände des Schuldverhältnisses (z. B. Christbaumtanne, Hochzeitstorte), drittens – als Zweifelsregel – sofortige Fälligkeit. Für die Erfüllbarkeit gilt nach Abs. 1 im Zweifel ebenfalls: sofort. Abs. 2 stellt klar, dass der Schuldner bei vereinbartem Fälligkeitstermin bereits vorher leisten darf, der Gläubiger die Leistung aber nicht vor Fälligkeit verlangen kann. Da Abs. 2 dispositiv ist, wird er in der Praxis – etwa bei Bankdarlehen – regelmäßig vertraglich modifiziert. Hinweis für Fortgeschrittene: Im Verbrauchsgüterkauf modifiziert § 475 Abs. 1 BGB die Regelung dahingehend, dass der Gläubiger nur unverzügliche, nicht sofortige Leistung fordern kann.
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